Vereinssatzung des Ski-Club Haag e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

 

Der Verein Ski-Club Haag wurde 1926 gegründet und nach dem Krieg am 30. 10. 1947 neu ins Leben gerufen. Der SC Haag hat seinen Sitz in Haag und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Mühldorf unter der Nummer 19 Ha am 23.10.51 eingetragen. Der Skiclub Haag ist Mitglied des BLSV. Die Vereinsfarben sind blau und gelb. 

 

§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

 

Der SC Haag pflegt und fördert den Skilauf und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabeordnung. Dazu dienen insbesondere das Lehr- und Ausbildungswesen, das Skitourenwesen, der Berglauf, der Leistungssport, das Ausrichten von Wettkämpfen, das Erschließen heimischer Skigebiete. Die vereinnahmten Mittel werden ausschließlich gemeinnützig für die Pflege und Förderung des Skisports verwendet. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

1. Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt, Einschränkungen auf bestimmte Personenkreise aus rassischen, religiösen oder politischen Gründen sind nicht statthaft. 

2. Der Verein umfasst 

a) ordentliche Mitglieder, das sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, 

b) außerordentliche Mitglieder, das sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 

3. Personen, die den Zweck des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder; sie sind jedoch von der Beitragszahlung befreit. 

4. Mitglieder, welche dem Verein langjährig angehören, werden zeitweilig geehrt. 

 

§ 4 Eintritt, Austritt, Ausschluss, Tod

 

1. Der Antrag auf Aufnahme als Mitglied hat schriftlich zu erfolgen, und zwar bei minderjährigen Mitgliedern mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vereinsausschuss. Lehnt der Vereinsausschuss die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen.

2. Der Austritt hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen, wobei der Austritt nur mit Wirkung für das nächste Geschäftsjahr 2 Monate vor dessen Beginn erklärt werden kann. 

3. Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt schriftlich durch den Vereinsausschuss: 

a) wenn vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Vereinssatzung verstoßen worden ist, 

b) bei unehrenhaftem Betragen innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens oder bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, 

c) wenn ein Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung eines Jahresbeitrags mehr als 6 Monate im Rückstand ist, 

d) bei grobem unsportlichem oder unkameradschaftlichem Verhalten, 

e) aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen. 

Dem Betroffenen ist von dem Vereinsausschuss unter Setzung einer Frist von drei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Danach entscheidet der Vereinsausschuss über den Ausschluss in geheimer Abstimmung. Gegen diesen Beschluss kann binnen drei Wochen, gerechnet vom Tage der Bekanntgabe des Ausschlusses an, Berufung zur Mitgliederversammlung eingelegt werden, die dann in geheimer Abstimmung entscheidet. Der Rechtsweg ist dadurch nicht ausgeschlossen. 

4. Die Mitgliedschaft ist nicht vererblich; mit dem Tode eines Mitgliedes endet die Mitgliedschaft. 

5. In allen Fällen des Ausscheidens aus dem Verein (Austritt, Ausschluss, Tod) erlöschen alle Mitgliederrechte und Mitgliederpflichten, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitrags- oder sonstige Forderungen. 

 

§ 5 Mitgliedsbeitrag

 

1. Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres zu entrichten. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. November und endet am 31. Oktober. 

2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. 

3. Der Vereinsausschuss hat das Recht, bei Bedürftigkeit den Mitgliedsbeitrag ganz oder teilweise zu erlassen, ihn zu stunden oder Ratenzahlungen zu bewilligen. 

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1. Alle ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder haben in allen Versammlungen beratende und beschließende Stimme; sie haben gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts oder seine Ausübung durch Bevollmächtigte sind unzulässig.

2. Beim Ausscheiden aus dem Verein oder Auflösung oder Aufhebung des Vereins erhalten die Mitglieder nicht mehr als ihre eventuell vorgestreckten Barbeträge oder den gemeinen Wert gegebener Sacheinlagen, soweit dieselben nachweisbar sind, zurück. 

3.  Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet

a) Die Ziele und den Zweck des Vereins nach besten Kräften zu fördern, 

b) das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln, 

c) die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen und

d) den jährlichen Mitgliedsbeitrag rechtzeitig zu entrichten. 

 

§ 7 Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind: 

a) der Vorstand, 

b) der Vereinsausschuss, 

c) die Mitgliederversammlung. 

 

§ 8 Der Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus: 

a) dem 1. Vorsitzenden, 

b) dem 2. Vorsitzenden. 

 

§ 9 Der Vereinsausschuss

 

Der Vereinsausschuss besteht aus:

a) den Mitgliedern des Vorstandes (§ 8), 

b) dem Kassier und Schriftführer, 

c) den Leitern der Abteilungen Lehrwesen, nordischer Skilauf und alpiner Skilauf,

zum Vereinsausschuss gehört auch der Ehrenvorsitzende, falls ein solcher gewählt worden ist. 

 

§ 10 Vertretung, Geschäftsführung

 

1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den 1. oder 2. Vorsitzenden; jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Die beiden Vorsitzenden sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende zur Vertretung nur berechtigt, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

2. Der Vereinsausschuss führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens, sowie die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und der ihm nach der Satzung übertragenen Aufgaben. Abs. 1 bleibt unberührt. Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 über die Vertretung des Vereins nach außen, ist im Innenverhältnis zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein bis zu jeweils 5.000.-DM verpflichten, der Vereinsausschuss selbständig zu berufen, der Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 5,000,-DM verpflichten, bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

3. Der 1. und 2. Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vereinsausschusses; er beruft den Vereinsausschuss ein, so oft das Interesse des Vereins dies erfordert oder mindestens drei Vereinsausschussmitglieder dies beantragen. Im Innenverhältnis hat der 2. Vorsitzende diese Befugnisse nur, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist. Die Einberufung hat formlos unter Angabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens drei Tagen zu erfolgen. Der Vereinsauschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, und zwar mündlich, soweit das Gesetz oder die Satzung nicht etwas anderes vorschreiben oder der Vereinsausschuss im EinzelfalI nicht etwas anderes beschließt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des die Sitzung leitenden Vorsitzenden. Bei Beschlussunfähigkeit ist binnen einer Woche eine zweite Sitzung mit derseIben Tagesordnung unter Angabe des Ortes und der Zeit schriftlich einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinausschussmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der zweiten Sitzung ist darauf besonders hinzuweisen.

4. Der Kassier verwaltet die Kasse des Vereins, führt ordnungsgemäß Buch über alle Aufgaben und Einnahmen und hat der Mitgliederversammlung einen, mit Belegen versehenen Rechnungsbericht zu erstatten und den Kostenvoranschlag für das neue Geschäftsjahr vorzulegen. Er nimmt alle Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang, darf aber Zahlungen für Vereinszwecke nur mit Zustimmung des Vereinsauschuss, ggf. der Mitgliederversammlung leisten. 

5. Dem Schriftführer obliegt die Anfertigung der zur Erledigung der Beschlüsse des Vereinsausschusses und der Mitgliederversammlung erforderlichen Schriftstücke. Er hat über jede Vereinsausschusssitzung und Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen, insbesondere die Beschlüsse aufzusetzen. Die Protokolle über die Vereinsausschusssitzungen und die Mitgliederversammlungen und deren Beschlüsse sind vom Schriftführer und dem die Vereinsausschusssitzung oder die Mitgliederversammlung leitenden Vorsitzenden zu unterzeichnen. 

6. Den Leitern der einzelnen Abteilungen obliegt die Führung des Sportbetriebes in diesen Abteilungen. 

7. Der Vorstand und der Vereinsausschuss werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand oder Vereinsausschuß gewählt wird. Wählbar in den Vorstand und in den Vereinsausschuss sind nur ordentliche Mitglieder. 

8. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes oder eines Vereinsausschussmitgliedes haben die übrigen Vereinsausschussmitglieder das Recht, bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Ersatzmann zu benennen. 

9. Die Vorstandschaftsmitglieder und die Vereinsausschussmitglieder erhalten keine Vergütung für ihre Tätigkeit; ihre tatsächlich geleisteten Auslagen sind ihnen zu ersetzen. 

 

§ 11 Revisoren

 

In der ordentlichen Mitgliederversammlung sind zwei volljährige Revisoren (Kassenprüfer) zu wählen. Diese sind Beauftragte der Mitgliederversammlung und haben mindestens einmal in zwei Jahren die Pflicht, die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung zu prüfen. 

 

§ 12 Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung ist jährlich einmal, möglichst im Monat November durch einen Vorstand einzuberufen, und zwar schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 10 Tagen unter Angabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung. Der Tag der Versammlung und der Absendung der Einladungen sind mitzurechen. Anträge zur Mitgliederversammlung sind schriftlich beim Vereinsausschuss mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung einzureichen und den Mitgliedern schriftlich bekannt zugeben. 

2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Beschluss des Vereinsauschusses oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und dies schriftlich verlangen, durch einen Vorstand einzuberufen. Für die Einberufung gelten die Bestimmungen des Absatz 1 entsprechend. Beschlussfähig sind außerordentliche Mitgliederversammlungen, wenn zwei Fünftel der ordentlichen Mitglieder vorhanden sind.

3. Jede einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

4. Dringlichkeitsanträge kommen nur dann zur Beratung und Abstimmung, wenn diese von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit  der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

 

§ 13 Aufgaben der Mitglieder

 

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

1. Die Entgegennahme der Jahres- und Kassenberichte des Vereinesschusses und des Prüfungsberichtes der Revisoren, 

2. Entlastung des Vorstandes, des Vereinsausschusses und der Revisoren,

3. Neuwahl bzw. Ersatzwahl des Vorstandes, des Vereinsausschusses und der Revisoren,

4. Aufstellung eines Haushaltsplanes (einschließlich Festsetzung der Mitgliederbeiträge),

5. Satzungsänderungen,

6. Anträge des Vorstandes, des Vereinsausschusses oder der Mitglieder,

7. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins oder einer Vereinsabteilung,

8. Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern. 

 

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. oder 2. Vorsitzende. Im Innenverhältnis hat der 2. Vorsitzende diese Befugnis nur, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist. Sind beide Vorsitzenden verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Vorsitzenden.

2. Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nicht etwas anderes vorschreibt.

3. Die Beschlussfassung erfolgt mündlich, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Bestimmungen dieser Satzung dem entgegenstehen oder mindestens ein Fünftel der erschienenen Mitglieder geheime (schriftliche) Wahl verlangt.

4. Bei der Wahl des 1. Vorsitzenden muss der Gewählte mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so findet in einem 2. Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten des 1. Wahlganges statt, die gleiche Stimmenzahl erzielt haben. Wird dann wieder Stimmengleichheit erzielt, entscheidet zwischen diesen beiden Kandidaten das Los.

5. Stimmenenthaltung und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen; nicht abgegebene Stimmen sind auch weiße Stimmzettel bei schriftlicher Abstimmung. 

 

§ 15 Satzungsänderungen

 

1. Satzungsänderungen können nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einladung die zu ändernden Paragraphen der Satzung sowie deren vollgeänderter Wortlaut in der Tagesordnung angegeben sein müssen.

2. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.

3. Eine Änderung des § 2 der Satzung bedarf der Zustimmung aller Mitglieder, wobei die Zustimmung der nicht anwesenden Mitglieder schriftlich zu erfolgen haben. 

 

§ 16 Auflösung des Vereins

 

1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch eine Mitgliederversammlung, zu der alle Mitglieder unter ausdrücklicher Angabe dieses Punktes der Tagesordnung mittels eingeschriebenen Briefes und unter Einhaltung einer Frist von 10 Tagen geladen werden müssen.

2. Der Beschluss erfordert vier Fünftel Stimmenmehrheit. 

3. Im Falle der Auflösung sind von der Mitgliederversammlung der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende als gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren zu bestellen, deren Aufgaben sind nach §§ 47 ff. BGB richtet. 

4. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Vereinsgläubigern nur das Vereinsvermögen. 

5. Das nach Auflösung oder Liquidation verbleihende restliche Aktivvermögen fällt der Markt-Gemeinde Haag zu, mit der Massgabe, es wiederum für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden. 

6. Beschlüsse über die Vermögensverwendung im Falle der Auflösung des Vereins bedürfen vor ihrer Verwirklichung der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes. 

 

§ 17 Inkrafttreten der Satzung

 

Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch den Bayer. Landessportverband in Kraft. 

 

(letzte Änderung vom 10.2.1992)